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Infos DSGVO Datenschutzbeauftragter

Ab wann braucht ein Unternehmen
einen Datenschutzbeauftragten?

Die Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen besteht gemäß § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) derzeit, wenn im Unternehmen mindestens zwanzig Mitarbeiter regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.

Welche Arbeitsplätze sind betroffen?

Als grobe Richtlinie für die Definition eines solchen Arbeitsplatzes kann herangezogen werden, wenn der Mitarbeiter am PC arbeitet. Wohingegen die Definition nicht unbedingt auf Reinigungskräfte oder Lagermitarbeiter zutrifft.
 
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter dann, wenn Datenverarbeitungen vorgenommen werden, die die Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung gem. Art. 35 DSGVO erforderlich machen oder wenn personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder zur Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.

Was muss ich beachten, wenn ich nicht verpflichtet bin einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen?

Für alle Unternehmen gilt – die Vorschriften der DSGVO und des BDSG müssen stets eingehalten werden, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Zu diesen Pflichten gehören u.a.:

Die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen nach Art. 30 DSGVO, über alle Vorgänge im Unternehmen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden

Die Erstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

Die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter zum Thema Datenschutz im Unternehmen

Das Bereitstellen von Informationen nach Art. 13 DSGVO, zum Zeitpunkt der Erhebung vom personenbezogenen Daten

Die Einbindung einer korrekten und aktuellen Datenschutzerklärung auf meiner Homepage

Kommen Sie gerne auf uns zu, wir bieten besonders günstige Konditionen für Unternehmen, die der Bestellpflicht nicht unterliegen.